Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung
Stand: 04.12.2024
Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb geprüft worden ist, erhält nach erfolgreicher Prüfung eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Messgenauigkeit und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Der Schiffseigentümer hat sicherzustellen, dass vor Eintritt des in Satz 1 bezeichneten Zeitpunktes für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch die zuständige Stelle oder einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb durchgeführt wird.
Änderungsverlauf
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01.10.2008 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I 1913)
BGBl. 2008 I S. 1913
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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24.08.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2001 (BGBl. I 2276)
BGBl. 2001 I S. 2276
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24.06.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1999 (BGBl. I 1462)
BGBl. 1999 I S. 1462
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